Jurafuchs

§ 104

LPersVG
Einschränkung von Grundrechten
Einschränkung von Grundrechten
Stand 2024-06-21
Durch die §§ 59 Absatz 5, 60 Absatz 1 bis 4, 83 Absatz 5, 86 Absatz 3 und 89 Absatz 2 Satz 2 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

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