Neben den unmittelbar geltenden Vorschriften in § 127 Absatz 2 in Verbindung mit § 56 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben im Einzelfall weitergehende Schutzvorschriften dieses Gesetzes unberührt.
§ 9
LPersVGSchutz von Auszubildenden in besonderen Fällen
Stand 2024-06-21