Jurafuchs

§ 92

LPersVG
Hochschulen
Sonderregelungen für einzelne Verwaltungszweige
Stand 2024-06-21
(1)
Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes,
2.
Personen, die mit der Verwaltung oder Vertretung einer Professorenstelle beauftragt sind,
3.
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
4.
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler im Sinne des § 57 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes,
5.
Lehrbeauftragte.
(2)
Bei Entscheidungen des Senats, der Fachbereichsräte oder vergleichbarer Organe der Hochschulen, die unmittelbar Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen im Sinne des § 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes betreffen, erfolgt keine Beteiligung des Personalrates für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 93 und des Personalrates für studentische Beschäftigte im Sinne des § 94. In diesen Fällen ist die zuständige Personalvertretung anzuhören.
(3)
Im Übrigen ist die Leitung der Hochschule nach § 71 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsrechts, sofern Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.

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