Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.
§ 22
LPersVGBestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
Abschnitt 2
Stand 2024-06-21