Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat ist den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet. § 76 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 77
LPersVGZuständigkeit des Gesamtpersonalrates
Beteiligung des Personalrates
Stand 2024-06-21