Jurafuchs

§ 94

LPersVG
Studentische Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbringen
Sonderregelungen für einzelne Verwaltungszweige
Stand 2024-06-21
(1)
Für die studentischen Beschäftigten im Sinne des § 65 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wird an den Hochschulen ein besonderer Personalrat für studentische Beschäftigte gebildet. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Hochschule, die am Wahltag in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. Wählbar sind abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 alle Wahlberechtigten, die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. Ein Wahlrecht zu den nach den allgemeinen Vorschriften zu bildenden Personalvertretungen besteht nicht.
(2)
Der Personalrat für studentische Beschäftigte besteht in Dienststellen mit

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 2 001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 1 400 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern.

(3)
Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates für studentische Beschäftigte beträgt ein Jahr. Die regelmäßigen Wahlen finden im Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni statt. Sie sollen parallel zu den Wahlen der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung stattfinden. Die Amtszeit endet spätestens am 30. Juni des jeweiligen Folgejahres. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl und Amtszeit des Personalrates entsprechend Anwendung.
(4)
Bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium wird für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beschäftigten eine besondere Stufenvertretung gemäß § 53 gebildet. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Stufenvertretung für studentische Beschäftigte besteht aus fünf Mitgliedern. Im Übrigen finden die Vorschriften für die Wahl und Amtszeit der Stufenvertretungen entsprechend Anwendung.
(5)
Bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium wird für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beschäftigten eine besondere Einigungsstelle gebildet. Die nach Absatz 4 gebildete Stufenvertretung nimmt insoweit die Befugnisse nach § 72 Absatz 3 wahr.
(6)
Für die Mitglieder von Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 4 findet § 93 Absatz 3 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer der Mitgliedschaft in der Personalvertretung bestehen bleibt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtszeit der Personalvertretung.
(7)
Für die Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 4 findet § 57 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Besprechungen einmal im Vierteljahr stattfinden.

Meine Notizen

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