Wenn Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten wurde oder Beamtinnen oder Beamte wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 30
LPersVGRuhen der Mitgliedschaft
Amtszeit des Personalrates
Stand 2024-06-21