Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 87
LPersVGZahl der Mitglieder des Referendarrates
Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Stand 2024-06-21