Jurafuchs

§ 12

PsychHG
Rechtsstellung des betroffenen Menschen
Rechtsstellung während der Unterbringung und Behandlung
Stand 2020-12-11
(1)
Während der Unterbringung und Behandlung dürfen einem betroffenen Menschen nur die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit auferlegt werden, soweit sie sich zwingend aus den Zwecken der Unterbringung oder aus den Anforderungen zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in einem Krankenhaus ergeben. Dabei sind alle vorzunehmenden Beschränkungen mit dem geringstmöglichen Eingriff in die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit vorzunehmen, regelmäßig zu überprüfen und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit anzupassen.
(2)
Der betroffene Mensch ist unverzüglich in geeigneter Weise aufzuklären
1.
über seine Rechte und Pflichten während der Unterbringung einschließlich des Rechts auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug einer Unterbringungsmaßnahme,
2.
über die bestellte Anliegenvertretung (§ 26) und deren Kontaktdaten,
3.
über sein Petitionsrecht und die Kontaktdaten des Petitionsausschusses des Landtags sowie
4.
über seine Kommunikationsmöglichkeiten in der Einrichtung (§§ 18 bis 22).

Die Informationen sind dem betroffenen Menschen in schriftlicher Form auszuhändigen und für jeden Betroffenen zugänglich in der Einrichtung auszuhängen. Im Rahmen der Aufklärung des betroffenen Menschen ist bei Bedarf auf eine Übersetzung hinzuwirken.

(3)
Den Wünschen und Bedürfnissen des betroffenen Menschen zur Gestaltung der Unterbringung und Behandlung ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Dabei sind auch geschlechtsspezifische Aspekte zu beachten.
(4)
Sofern eine Unterbringungsnotwendigkeit besteht, sollen Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht und behandelt werden.

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