Jurafuchs

§ 19

PsychHG
Schriftwechsel
Rechtsstellung während der Unterbringung und Behandlung
Stand 2020-12-11
(1)
Der betroffene Mensch ist berechtigt, Schriftwechsel zu führen. Die Nutzung neuer Kommunikationsmedien soll durch das Krankenhaus ermöglicht werden.
(2)
Der Schriftwechsel eines betroffenen Menschen mit
1.
seiner anwaltlichen und gesetzlichen Vertretung, seiner rechtlichen Betreuerin oder seinem rechtlichen Betreuer und die oder den nach § 317 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellte Verfahrenspflegerin oder den bestellten Verfahrenspfleger, Behörden, Gerichten oder Staatsanwaltschaften, Seelsorgerinnen und Seelsorgern, Beschwerdestellen sowie Mitgliedern der Anliegenvertretung,
2.
Ärztinnen und Ärzten sowie psychologischen Psychotherapeutinnen und psychologischen Psychotherapeuten, in deren Behandlung sich der betroffene Mensch vor seiner Unterbringung befunden hat,
3.
Volksvertretungen der Europäischen Union, des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
4.
Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Mitgliedern,
5.
Verfassungsgerichten des Bundes und der Länder,
6.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
7.
Mitgliedern der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter sowie des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und
8.
bei ausländischen Staatsangehörigen auch mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes unterliegt keiner Einschränkung.
(3)
Für den übrigen Schriftwechsel darf die für die Behandlung verantwortliche Ärztin oder der für die Behandlung verantwortliche Arzt im Einzelfall die Überwachung des Schriftwechsels anordnen, wenn Tatsachen dafürsprechen, dass bei freiem Schriftwechsel aufgrund der psychischen Störung erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des betroffenen Menschen zu erwarten sind oder der Zweck der Unterbringung gefährdet werden könnte.
(4)
Ergibt die Überwachung, dass durch einen konkreten Schriftverkehr eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegt, kann die Sendung angehalten werden. Das Anhalten der Sendung ist dem betroffenen Menschen mitzuteilen. Die Unterrichtung des betroffenen Menschen kann solange unterbleiben, wie dies aus Gründen der Behandlung zwingend erforderlich ist. In diesem Fall ist die bestellte Verfahrenspflegerin oder der bestellte Verfahrenspfleger des betroffenen Menschen zu unterrichten. Die Sendung ist der absendenden Person zurückzugeben. Diese ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, gegen das Anhalten der Sendung eine Entscheidung des Gerichts beantragen zu können.

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