Jurafuchs

§ 31

PsychHG
Berufs- und Amtsverschwiegenheitspflicht
Teil 4 Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz und Dokumentation
Stand 2020-12-11
(1)
Personenbezogene Daten, die Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Unterbringung von einem betroffenen Menschen als Geheimnis anvertraut oder über einen betroffenen Menschen sonst bekanntgeworden sind, unterliegen der Schweigepflicht. Eine Weitergabe gegenüber anderem Personal des Krankenhauses, den Kreisen und kreisfreien Städten, dem Gericht oder sonstigen Stellen ist zulässig, wenn und soweit dies nach diesem Gesetz vorgesehen oder im Einzelfall für den Zweck der Unterbringung oder zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des betroffenen Menschen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Der betroffene Mensch ist vor der Erhebung über die nach Satz 2 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(2)
Absatz 1 gilt für sonstige Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger entsprechend.

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