Jurafuchs

§ 21

PsychHG
Telekommunikation
Rechtsstellung während der Unterbringung und Behandlung
Stand 2020-12-11
(1)
Der betroffene Mensch ist berechtigt, Telefongespräche zu führen. § 19 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(2)
Telefongespräche dürfen nur dadurch überwacht werden, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Krankenhauses in Gegenwart des betroffenen Menschen den Gesprächsverlauf verfolgt und das Gespräch mithört. Wird ein Telefongespräch überwacht, ist die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner zu Beginn des Gesprächs darüber zu unterrichten.
(3)
Ergibt die Überwachung, dass durch den konkreten Gesprächsverlauf erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des betroffenen Menschen zu erwarten sind oder der Zweck der Unterbringung gefährdet werden könnte, kann die Fortsetzung des Gesprächs untersagt werden.

Meine Notizen

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