(1)
Hilfen nach diesem Gesetz sind Maßnahmen für betroffene Menschen, die sie befähigen sollen, menschenwürdig und selbstbestimmt in der Gemeinschaft zu leben. Sie sollen den betroffenen Menschen in Form von vorsorgenden, begleitenden sowie nachsorgenden Hilfemaßnahmen gewährt werden. Sie sind im Sinne von Subsidiarität und Vorrangigkeit von freier Wohlfahrtspflege entsprechend des § 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - zu leisten.
(2)
Ziel der Hilfen ist es insbesondere
1.
die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten oder wiederherzustellen,
2.
die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern und zu fördern,
3.
Behandlungen zu unterstützen,
4.
Maßnahmen nach § 6 oder eine Unterbringung zu vermeiden oder auf das für eine nachhaltige soziale Integration erforderliche Maß zu beschränken,
5.
dazu beizutragen, dass Funktionseinschränkungen, Störungen, Krankheiten und Behinderungen frühzeitig erkannt und angemessen behandelt werden, und
6.
den betroffenen Menschen zu befähigen, die Angebote zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes in geeigneter Form und im geeigneten Umfeld selbstständig in Anspruch zu nehmen.
(3)
Die Hilfen sollen sich auch auf die Beratung von Personen erstrecken, die betroffene Menschen gesetzlich vertreten oder die zu dem persönlichen Umfeld des betroffenen Menschen gehören, um bei ihnen Verständnis für die besondere Lage zu wecken und ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der Hilfen zu erhalten und zu fördern. Durch Aufklärung über psychische Störungen und Beratung soll Stigmatisierung entgegengewirkt und das Verständnis und damit die Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung gefördert werden.
(4)
Im Anschluss an eine stationäre Behandlung sollen die Hilfen den betroffenen Menschen vornehmlich den Übergang zu einem selbstverantwortlichen Leben und das Leben außerhalb des Krankenhauses erleichtern.