Jurafuchs

§ 24

PsychHG
Beurlaubung
Rechtsstellung während der Unterbringung und Behandlung
Stand 2020-12-11
(1)
Das Krankenhaus kann den betroffenen Menschen bis zu 14 Tage unter vorheriger Benachrichtigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt und einer der in § 11 Absatz 2 genannten Personen beurlauben. Werden Medikamente mit Depotwirkung verabreicht, kann die Frist von 14 Tagen erweitert werden bis zum Zeitpunkt der nächsten Gabe der Depotmedikamente.
(2)
Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass die Tatsachen und ärztlichen Beurteilungen, die der Unterbringung zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr vorliegen, hat das Krankenhaus den betroffenen Menschen sofort zu beurlauben und den Kreis oder die kreisfreie Stadt sowie das zuständige Amtsgericht darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden.
(3)
Der Kreis oder die kreisfreie Stadt hat
1.
die Personen nach § 6 Absatz 5 Satz 3, die den betroffenen Menschen behandelten,
2.
eine der in § 11 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen unverzüglich über die Beurlaubung zu unterrichten.

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