Jurafuchs

§ 2

PsychHG
Sozialpsychiatrischer Dienst
Teil 1 Allgemeines
Stand 2020-12-11
(1)
Träger der Aufgaben nach diesem Gesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2)
Die Kreise und kreisfreien Städte richten zur Erfüllung ihrer in diesem Gesetz genannten Aufgaben Sozialpsychiatrische Dienste ein. Mehrere Kreise und kreisfreien Städte können mit Zustimmung der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde einen gemeinsamen Sozialpsychiatrischen Dienst einrichten. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist multiprofessionell zu besetzen. Dabei können qualifizierte Peers, EX-IN-Kräfte und Genesungsbegleitungen eingebunden werden, um die Peer-Beratung zu stärken.
(3)
Der Sozialpsychiatrische Dienst steht unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes oder einer psychologischen Psychotherapeutin oder eines psychologischen Psychotherapeuten.
(4)
Zu den Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes zählen insbesondere
1.
die Beratung und Gewährung von Hilfen,
2.
die Krisenintervention und Unterbringungsmaßnahmen,
3.
die Koordinierung der psychiatrischen Versorgung in den Kommunen,
4.
die Fachaufsicht über die beliehenen Krankenhäuser,
5.
das Beschwerdemanagement und
6.
die ärztliche psychiatrische Beurteilung.
(5)
Der Sozialpsychiatrische Dienst soll im Interesse des betroffenen Menschen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes mit anderen Stellen zusammenarbeiten. Zu anderen Stellen zählen insbesondere Gemeinden, Krankenhäuser, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Einrichtungen und Dienste der gemeindepsychiatrischen Versorgung, Eingliederungshilfe- und Pflegeeinrichtungen, Träger der Sozial-, Eingliederungs- und Jugendhilfe sowie der Suchthilfe, Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, Betroffenen- und Angehörigenorganisationen, Betreuungsbehörden und -vereine, Polizei-, Ordnungs- und Justizbehörden sowie Stellen der Arbeitsverwaltung.
(6)
Kinder- und jugendpsychiatrische Belange sowie die Belange von Kindern psychisch erkrankter Eltern sind besonders zu berücksichtigen.

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