Jurafuchs

§ 38

PsychHG
Dokumentations- und Berichtspflicht
Teil 4 Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz und Dokumentation
Stand 2020-12-11
(1)
Im Rahmen der Unterbringung sind alle Entscheidungen, Maßnahmen, Eingriffe sowie besondere Vorkommnisse und ihre Umstände von dem Krankenhaus zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere für
1.
die Aufklärung nach § 12 Absatz 2,
2.
die Behandlungsplanung und die Behandlungsmaßnahmen im Sinne von § 14,
3.
die Beschränkungen hinsichtlich des Schriftwechsel, bei Paketen, Telekommunikation, Besuchen und Religionsausübung nach §§ 16, 19 bis 22,
4.
Art, Beginn und Ende von Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen nach § 27 und von besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 28 sowie die Gründe für ihre Anordnung, die Art der Betreuung und die Maßnahmen, die zur Deeskalation eingeleitet wurden,
5.
die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 29,
6.
die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 30,
7.
die Beschränkung der Auskunfts- und Einsichtsrechte,
8.
die Beurlaubung gemäß § 24 unter Angabe von Gründen und
9.
die Beendigung der Unterbringung gemäß § 25.
(2)
Die im von der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde veröffentlichtem Unterbringungsplan aufgeführten Krankenhäuser berichten den Kreisen und kreisfreien Städten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich jährlich über
1.
die Anzahl und Dauer von Unterbringungen nach diesem Gesetz,
2.
die Anzahl der vorläufigen Unterbringungen nach § 11,
3.
die Art, die Anzahl und die Dauer von besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 28,
4.
die Anzahl der ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 29.

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