Jurafuchs

§ 20

PsychHG
Pakete
Rechtsstellung während der Unterbringung und Behandlung
Stand 2020-12-11
(1)
Der betroffene Mensch ist berechtigt, Pakete abzusenden und zu empfangen.
(2)
Der Inhalt von Paketen kann in Gegenwart des betroffenen Menschen daraufhin überprüft werden, ob darin
1.
Schreiben oder sonstige Nachrichten oder
2.
Gegenstände, deren Besitz den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben im Krankenhaus gefährden würde, enthalten sind. Für Schreiben und sonstige Nachrichten gilt § 19 entsprechend.
(3)
Enthält ein Paket Gegenstände der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Art, sind diese Gegenstände der absendenden Person oder der Person, in deren Eigentum sich dieser Gegenstand befindet, zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig, sollen sie aufbewahrt oder an eine von dem betroffenen Menschen oder seiner gesetzlichen Vertretung benannte Person versandt werden, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. Begründet die Art oder Beschaffenheit eines aufgefundenen Gegenstandes den Verdacht der Begehung einer Straftat, sind die Strafverfolgungsbehörden hiervon in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt § 19 Absatz 4 entsprechend.

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