Jurafuchs

§ 37

PsychHG
Auskunft, Akteneinsicht
Teil 4 Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz und Dokumentation
Stand 2020-12-11
(1)
Die Auskunft über die nach diesem Gesetz zum betroffenen Menschen gespeicherten Daten kann im beiderseitigen Einvernehmen mündlich durch eine Ärztin oder einen Arzt erteilt werden; ansonsten werden gebührenfrei Kopien gefertigt. Die Auskunft oder Einsicht kann versagt werden, soweit eine Untersuchung nach § 6 Absatz 4, eine Unterbringung nach § 7 Absatz 1 oder eine vorläufige Unterbringung nach § 11 Absatz 1 wesentlich gefährdet oder Hilfen wesentlich erschwert würden.
(2)
Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), des Unterausschuss zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen (SPT) sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter erhalten während des Besuchs in dem Krankenhaus Einsicht in die vorhandenen Akten des betroffenen Menschen, mit Ausnahme der Therapiegespräche, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle erforderlich ist.

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