Jurafuchs

§ 22

PsychHG
Besuche
Rechtsstellung während der Unterbringung und Behandlung
Stand 2020-12-11
(1)
Der betroffene Mensch ist berechtigt Besuch zu empfangen oder abzulehnen. Besuche von Angehörigen, insbesondere von Kindern, werden besonders unterstützt. Die Besuchsdauer richtet sich nach den individuellen Umständen des untergebrachten Menschen. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)
Sofern es unerlässlich ist, um erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des betroffenen Menschen abzuwenden oder den Zweck der Unterbringung nicht zu gefährden, darf die für die Behandlung verantwortliche Ärztin oder der für die Behandlung verantwortliche Arzt im Einzelfall ein Besuchsverbot aussprechen. Die Betroffenen sind darüber zu unterrichten. Für die Überwachung eines zugelassenen Besuchs gelten § 21 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3)
Für mitgebrachte Schriftstücke und Gegenstände gelten § 19 und § 20 entsprechend. Aus Gründen der Sicherheit oder zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher durchsuchen lässt; dies gilt nicht für die in § 19 Absatz 2 genannten Personen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →