Jurafuchs

§ 25

PsychHG
Beendigung der Unterbringung
Rechtsstellung während der Unterbringung und Behandlung
Stand 2020-12-11
(1)
Die Unterbringung ist beendet, wenn
1.
die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und das Gericht nicht vorher die Fortdauer der Unterbringung angeordnet hat,
2.
das Gericht die Anordnung der Unterbringung aufgehoben hat oder
3.
das Gericht im Falle der vorläufigen Unterbringung nicht spätestens bis zum Ablauf des auf den Beginn der vorläufigen Unterbringung folgenden Tages die Unterbringung und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet hat.
(2)
Das Krankenhaus informiert möglichst im Einvernehmen mit dem betroffenen Menschen frühzeitig den Kreis oder die kreisfreie Stadt über die bevorstehende Beendigung der Unterbringung und hierzu bereits eingeleitete Maßnahmen. Je nach Betreuungs- und Behandlungsbedarf des betroffenen Menschen soll die Vorbereitung und Einleitung nachgehender Hilfsangebote in Zusammenarbeit zwischen dem Krankenhaus, dem zuständigen Kreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt, der weiterbehandelnden Ärztin oder dem weiterbehandelnden Arzt oder der weiterbehandelnden psychologischen Psychotherapeutin oder dem weiterbehandelnden psychologischen Psychotherapeuten erfolgen.
(3)
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 benachrichtigt das Krankenhaus das Amtsgericht, die bestellte Verfahrenspflegerin oder den bestellten Verfahrenspfleger, den Kreis oder die kreisfreie Stadt und eine der in § 11 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen von der Beendigung der Unterbringung.

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