Jurafuchs

§ 36

PsychHG
Datenlöschung
Teil 4 Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz und Dokumentation
Stand 2020-12-11
Die unter dem Namen des betroffenen Menschen gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1.
von der für die Gewährung von Hilfen zuständigen Stelle spätestens zehn Jahre nach der Beendigung der Gewährung von Hilfen,
2.
von der für die Untersuchung nach § 6 Absatz 3 zuständigen Stelle spätestens zehn Jahre nach der letzten Untersuchung,
3.
von der für die Beantragung oder Anordnung einer Unterbringung zuständigen Stelle spätestens zehn Jahre nach der Beendigung des Unterbringungsverfahrens, sofern die Daten nicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 länger aufbewahrt werden dürfen,
4.
von dem Krankenhaus spätestens 15 Jahre nach der Beendigung der Unterbringung.

Ist zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ein Rechtsstreit anhängig, sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach dessen Beendigung zu löschen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →