Jurafuchs

§ 6

PsychHG
Kontaktaufnahme, Vorladung, Untersuchung
Teil 2 Hilfen
Stand 2020-12-11
(1)
Liegen Anzeichen dafür vor, dass ein betroffener Mensch infolge seiner psychischen Störung eigene Rechtsgüter oder bedeutende Rechtsgüter anderer gefährdet, nimmt der Kreis oder die kreisfreie Stadt in geeigneter Weise Kontakt zu ihm auf, um eine Klärung herbeizuführen, Hilfen anzubieten oder eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. Bleibt die Kontaktaufnahme ohne Erfolg, sind ein oder mehrere Hausbesuche durchzuführen.
(2)
Wenn mindestens ein Hausbesuch erfolglos war und Anzeichen dafür vorliegen, dass der betroffene Mensch infolge seiner psychischen Störung bedeutende eigene oder fremde Rechtsgüter gefährdet, kann er vorgeladen werden. Der betroffene Mensch ist verpflichtet, einer Vorladung zu folgen und eine ärztliche Untersuchung zu dulden. § 30 gilt entsprechend. Auf die Pflicht, der Vorladung zu folgen, und auf die Möglichkeit zur zwangsweisen Durchsetzung, ist in der Vorladung hinzuweisen.
(3)
In der Vorladung ist dem betroffenen Menschen anheim zu stellen, statt der Vorladung zu folgen, sich unverzüglich in die Behandlung einer Ärztin oder eines Arztes zu begeben. Der betroffene Mensch hat dem Kreis oder der kreisfreien Stadt den Namen und die Anschrift dieser Ärztin oder dieses Arztes mitzuteilen und die Ärztin oder den Arzt zu ermächtigen, den Kreis oder die kreisfreie Stadt von der Übernahme der Behandlung zu unterrichten.
(4)
Bei Gefahr im Verzuge kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Wohnung oder den Raum, in dem sich der betroffene Mensch aufhält, betreten, um ihn in diesen Räumlichkeiten ärztlich zu untersuchen oder ihn einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für bedeutende eigene oder fremde Rechtsgüter aufgrund der psychischen Störung erforderlich ist.
(5)
Das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung ist dem betroffenen Menschen mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn nach ärztlicher Einschätzung durch die Mitteilung erhebliche Nachteile für seinen Gesundheitszustand zu erwarten sind. Begibt sich der betroffene Mensch nach der Untersuchung in ärztliche, psychologisch-psychotherapeutische oder kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische Behandlung, teilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Untersuchungsbefund den Behandelnden mit; der betroffene Mensch ist darüber zu informieren.

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