(1)
Bis zum 31. Dezember 2026 ist § 28 Absatz 2 und Absatz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass besondere Sicherungsmaßnahmen auch dann angeordnet werden können, wenn und soweit mildere Mittel aufgrund der baulichen Situation in dem Krankenhaus nicht zur Verfügung stehen.
(2)
Der erste Berichtszeitraum im Sinne des § 38 Absatz 2 beginnt am 1. Januar 2022. In dieser Übergangzeit sind die Voraussetzungen für die Datenerhebung anhand einheitlicher definitorischer Merkmale zu schaffen. Für die ersten beiden Berichtsjahre ist die Berichterstattung quartalsweise vorzunehmen.