(1)
Der betroffene Mensch kann gegen oder ohne seinen natürlichen Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange er infolge seiner psychischen Störung sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
(2)
Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein betroffener Mensch gegen seinen natürlichen Willen in den abgeschlossenen Teil einer geeigneten Einrichtung eingewiesen wird oder dort verbleiben soll. Eine Unterbringung liegt auch dann vor, wenn ihm untersagt wird, eine nicht abgeschlossene Einrichtung zu verlassen, oder wenn er daran gehindert wird.
(3)
Eine Gefahr im Sinne von Absatz 1 besteht insbesondere dann, wenn sich die psychische Störung so auswirkt, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder unvorhersehbar ist, jedoch wegen besonderer Umstände jederzeit damit gerechnet werden muss.
(4)
Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn eine zur Unterbringung des betroffenen Menschen befugte Vertretung untätig bleibt oder der Unterbringung widerspricht.
(5)
Erfolgt bereits eine Unterbringung auf einer anderen Rechtsgrundlage, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gefahr durch die andere Unterbringung abgewendet werden kann.