Der betroffene Mensch hat unter Berücksichtigung des § 15 ein Recht auf Außenkontakte. Die Aufrechterhaltung bestehender sozialer und familiärer Kontakte sowie der Aufbau neuer Kontakte ist während der Unterbringung zu erhalten und zu stärken, soweit nicht therapeutische Gründe entgegenstehen. Einschränkungen sind nur aufgrund der §§ 19 bis 22 zulässig.
§ 18
PsychHGAußenkontakte
Rechtsstellung während der Unterbringung und Behandlung
Stand 2020-12-11