Jurafuchs

§ 15

PsychHG
Ordnung im Krankenhaus
Rechtsstellung während der Unterbringung und Behandlung
Stand 2020-12-11
(1)
Die notwendigen Regelungen zur Ordnung im Krankenhaus erlassen unbeschadet der §§ 16 bis 24 sowie der §§ 27 und 30 die Träger der öffentlichen und die nach § 13 Absatz 3 Satz 1 beliehenen Träger der privaten oder freigemeinnützigen Krankenhäuser durch Satzung, insbesondere über
1.
die Einbringung und Verwahrung von Geld, Wertsachen und anderen Gegenständen,
2.
die Ausgestaltung der Räume,
3.
die Einkaufsmöglichkeiten,
4.
ein Rauchverbot oder die Festlegung von Raucherbereichen,
5.
ein Alkohol- und Drogenverbot,
6.
ein Verbot der Einnahme mitgebrachter oder beschaffter Medikamente,
7.
die Besuchszeiten,
8.
die Freizeitgestaltung und
9.
den Aufenthalt im Freien.
(2)
Der betroffene Mensch unterliegt der Hausordnung des Krankenhauses. Durch die Hausordnung dürfen seine Rechte nicht über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus eingeschränkt werden. Die Hausordnung ist dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zur Kenntnisnahme vorzulegen.

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