Jurafuchs

§ 33

PsychHG
Datenspeicherung
Teil 4 Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz und Dokumentation
Stand 2020-12-11
(1)
Schutzwürdige Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen nur gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben oder für die Dokumentation von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erforderlich ist. Sie sind in Akten aufzunehmen.
(2)
Untersuchungs- oder Behandlungsergebnisse sind gesondert aufzubewahren.

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