Durch dieses Gesetz werden im Rahmen des Artikels 19 Absatz 2 des Grundgesetzes die Rechte
1.
auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes),
2.
auf ungestörte Religionsausübung (Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes),
3.
auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und
4.
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.