Jurafuchs

§ 42

PsychHG
Einschränkung von Grundrechten
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2020-12-11
Durch dieses Gesetz werden im Rahmen des Artikels 19 Absatz 2 des Grundgesetzes die Rechte
1.
auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes),
2.
auf ungestörte Religionsausübung (Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes),
3.
auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und
4.
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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