(1)
Dem betroffenen Menschen soll der tägliche Aufenthalt im Freien für mindestens eine Stunde ermöglicht werden, solange die Sicherheit im Krankenhaus dadurch nicht gefährdet wird.
(2)
Der betroffene Mensch erhält für die Gestaltung der therapiefreien Zeit Gelegenheit zur sinnvollen Beschäftigung. Das Krankenhaus macht den untergebrachten Menschen regelmäßige Angebote zu sportlichen, künstlerischen, musikalischen und gesellschaftlichen Betätigungen.