Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die Qualifikationsanforderungen für die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes festzulegen,
2.
zu bestimmen,
a)
welche weiteren Anforderungen die ärztliche Stellungnahme nach § 8 Absatz 2 erfüllen muss,
b)
welche Qualifikation Verfasserinnen und Verfasser ärztlicher Stellungnahmen haben müssen und
c)
dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 41 durchführen.