Jurafuchs

§ 32

PsychHG
Datenverarbeitung
Teil 4 Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz und Dokumentation
Stand 2020-12-11
(1)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen nach diesem Gesetz gelten die Verordnung (EU) 2016/679 1 , die nachfolgenden Regelungen (§§ 33 bis 37) sowie die allgemeinen Datenschutzvorschriften.
(2)
Personenbezogene Daten dürfen nur dann zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zur Rechnungsprüfung verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist, weil die Aufgabe auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.

Meine Notizen

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