(1)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen nach diesem Gesetz gelten die Verordnung (EU) 2016/679 1 , die nachfolgenden Regelungen (§§ 33 bis 37) sowie die allgemeinen Datenschutzvorschriften.
(2)
Personenbezogene Daten dürfen nur dann zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zur Rechnungsprüfung verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist, weil die Aufgabe auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.