Jurafuchs

§ 23

PsychHG
Durchsuchung
Rechtsstellung während der Unterbringung und Behandlung
Stand 2020-12-11
(1)
Zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Krankenhaus dürfen die Sachen des betroffenen Menschen sowie die Unterbringungsräume durchsucht werden.
(2)
Eine körperliche Durchsuchung des betroffenen Menschen ist im Einzelfall zulässig, um eine aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmende Gefahr für die Sicherheit oder die Ordnung des Krankenhauses abzuwenden. Eine körperliche Durchsuchung soll durch eine Person gleichen Geschlechts erfolgen.
(3)
Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist im Einzelfall zulässig, um eine aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmende Gefahr für die Sicherheit des Krankenhauses oder Leib oder Leben des betroffenen Menschen abzuwenden. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen und zu dokumentieren. Das Schamgefühl ist zu schonen. Andere Patientinnen oder Patienten dürfen nicht anwesend sein. Bei der Durchsuchung dürfen nur Personen gleichen Geschlechts anwesend sein. Ist dies bei der Person nach § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) nicht möglich, kann die betroffene Person das Geschlecht der Anwesenden wählen.

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