Jurafuchs

§ 10a

SchulG LSA
Zulassung und Einführung von Lernmitteln
Gliederung des Schulwesens
Stand 2018-08-09
(1)
Analoge und digitale Schulbücher dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Sie werden zugelassen, wenn sie mit den Richtlinien vereinbar sind und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Zulassung kann auch versagt werden, wenn die Anschaffung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das für Schulwesen zuständige Ministerium regelt das Verfahren der Zulassung für analoge und digitale Schulbücher sowie die Kosten des Verfahrens durch Verordnung.
(2)
Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches und anderer an der Schule verwendeter Lernmaterialien (Lernmittel) entscheidet die Schule.

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