Jurafuchs

§ 36

SchulG LSA
Allgemeines
Fünfter Teil Schulpflicht
Stand 2018-08-09
(1)
Der Besuch einer Schule ist für alle im Land Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend (Schulpflicht).
(2)
Diese Pflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft erfüllt.
(3)
Der Besuch einer Schule, die nicht in Absatz 2 genannt wird, insbesondere der Besuch einer anerkannten allgemeinbildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule, befreit von der Schulpflicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In diesen Fällen ist der Schulbesuch der Schulbehörde durch den Schulträger anzuzeigen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →