Jurafuchs

§ 33

SchulG LSA
Recht auf Bildung
Vierter Teil Schülerinnen und Schüler
Stand 2018-08-09
(1)
Das Land Sachsen-Anhalt gestaltet und fördert das Schulwesen so, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung möglichst umfassend verwirklichen können. Unterschiedlichen Bildungschancen und Begabungen soll durch besondere Förderung der betreffenden Schülerinnen und Schüler entsprochen werden.
(2)
In Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte unterstützen die Erziehungsberechtigten die Schülerinnen und Schüler beim Besuch der ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Bildungsgänge.

Meine Notizen

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