Jurafuchs

§ 18e

SchulG LSA
Verordnungsermächtigungen
Schulen in freier Trägerschaft
Stand 2018-08-09
Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
das Nähere zu der Anzeige gemäß § 18b Abs. 2 und 3,
2.
das Nähere zu der Untersagung der Errichtung oder Fortführung gemäß § 18c,
3.
das Nähere zu der Anerkennung und dem Widerruf der Anerkennung gemäß § 18d Abs. 1 und 3,
4.
die Höchstzahlen für die Schülerzahlen in den Klassen oder den entsprechenden organisatorischen Gliederungen an anerkannten Ergänzungsschulen gemäß § 18d Abs. 1 zu bestimmen; hierbei dürfen keine höheren Anforderungen als an vergleichbare öffentliche Schulen gestellt werden,
5.
das Nähere zu den Voraussetzungen des Vorliegens des besonderen öffentlichen Interesses gemäß § 18d Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie
6.
das Nähere zur Zuverlässigkeit des Trägers, der Schulleitung und der Lehrkräfte gemäß § 18d Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

zu regeln.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →