Die Erziehungsberechtigten bestimmen, an welchem Unterricht gemäß § 19 Abs. 1 ihre Kinder teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den einzelnen Schülerinnen und Schülern zu.
§ 21
SchulG LSATeilnahme am Religionsunterricht und Ethikunterricht
Religionsunterricht, Ethikunterricht
Stand 2018-08-09