Für das Schuljahr 2024/2025 sind für die Berechnung der Finanzhilfe die §§ 18, 18a und 86 Abs. 4 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 86
SchulG LSAÜbergangsregelung für die Ersatzschulen
Zwölfter Teil Datenschutz-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2018-08-09