Jurafuchs

§ 86a

SchulG LSA
Übergangsregelung zu § 70
Zwölfter Teil Datenschutz-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2018-08-09
Für Schülerinnen und Schüler, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gastschulbeiträge geleistet wurden, sind diese noch für bis zu zwei weitere Schuljahre nach Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu leisten, wenn und solange das Gastschulverhältnis fortbesteht.

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