Für Schülerinnen und Schüler, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gastschulbeiträge geleistet wurden, sind diese noch für bis zu zwei weitere Schuljahre nach Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu leisten, wenn und solange das Gastschulverhältnis fortbesteht.
§ 86a
SchulG LSAÜbergangsregelung zu § 70
Zwölfter Teil Datenschutz-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2018-08-09