Das Land kann Schulträgern nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zu Sanierungsmaßnahmen, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke sowie zur Erstausstattung von Schulen gewähren, um eine gleichmäßige Ausgestaltung der Schulanlagen zu sichern.
§ 73
SchulG LSAFörderung des Schulbaus durch das Land
Neunter Teil Aufbringung der Kosten
Stand 2018-08-09