Die in freier Trägerschaft bestehenden Berufsfachschulen Logopädie und Medizinisch-technische Assistenz können als Ersatzschulen gemäß §§ 16 bis 18a und 18e weitergeführt werden. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Kapazitätsgrenzen festzulegen.
§ 86c
SchulG LSAÜbergangsregelung zu § 2 Abs. 4
Zwölfter Teil Datenschutz-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2018-08-09