Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Vorgaben zu Mindestschülerzahlen, Klassengrößen und Zügigkeiten gelten bis zum 31. Juli 2029 fort.
§ 86d
SchulG LSAÜbergangsregelung zu § 13
Zwölfter Teil Datenschutz-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2018-08-09