Jurafuchs

§ 62

SchulG LSA
Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte
Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen
Stand 2018-08-09
(1)
Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.
(2)
Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Gebiet befindlichen Schulen angemessen berücksichtigt werden.

Meine Notizen

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