Jurafuchs

§ 52

SchulG LSA
Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte
Schülervertretung in Gemeinden und Landkreisen
Stand 2018-08-09
(1)
Die Gemeinde- und Kreisschülerräte können Fragen beraten, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen ihres Gebiets von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen für ihre Tätigkeit die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.
(2)
Die Gemeinde- und Kreisschülerräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller im Gemeinde- oder Kreisgebiet vorhandenen Schulen angemessen berücksichtigt werden.
(3)
Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte sind auf Antrag für die Teilnahme an den Sitzungen ihres Gremiums vom Unterricht freizustellen.

Meine Notizen

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