Die Wahlen werden in den Gemeinden und Landkreisen durchgeführt. Im Übrigen gilt § 58 Abs. 1 bis 4 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 60 Gemeinde- und Kreiselternräte§ 62 Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte →