Jurafuchs

§ 20

SchulG LSA
Einsichtnahme in den Religionsunterricht
Religionsunterricht, Ethikunterricht
Stand 2018-08-09
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgemeinschaften das Recht, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die näheren Umstände der Einsichtnahme sind vorher mit den Schulbehörden abzustimmen.

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