Jurafuchs

§ 23

SchulG LSA
Schuljahr und Ferien
Schulentwicklungsplanung, Schuljahr und Ferien
Stand 2018-08-09
(1)
Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
(2)
Die oberste Schulbehörde regelt die Schulferien. Die Ferienregelung für Schulen in freier Trägerschaft kann von derjenigen für die öffentlichen Schulen abweichen.
(3)
In vollzeit- und teilzeitschulischen Bildungsgängen nach § 9 Abs. 3 kann von den Regelungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

Meine Notizen

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