Zu den nicht unter § 74 fallenden Kosten der Schulen der Sekundarstufen in Trägerschaft der kreisangehörigen Gemeinden gewähren Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 70 v. H. als Zuschuss.
§ 74a
SchulG LSASonstige Kosten
Neunter Teil Aufbringung der Kosten
Stand 2018-08-09