(1)Die Erziehungsberechtigten sollen von den Kosten der Lernmittel entlastet werden.(2)Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, Art, Umfang und Zeitpunkt der dazu dienenden Maßnahmen durch Verordnung zu regeln.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 71 Schülerbeförderung§ 72a Schulspeisung →