Jurafuchs

§ 45

SchulG LSA
Allgemeines
Schülervertretung in der Schule
Stand 2018-08-09
Die Schülerinnen und Schüler wirken an der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in Schulen der Sekundarstufen I und II mit durch:

Klassenverband sowie Klassensprecherinnen und Klassensprecher,

Schülerrat,

Schülersprecherin oder Schülersprecher, Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler in Konferenzen.

Meine Notizen

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